Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 07.09.2010

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 5 U 187/09, 5 U 7/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,15204
OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 5 U 187/09, 5 U 7/10 (https://dejure.org/2011,15204)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.04.2011 - 5 U 187/09, 5 U 7/10 (https://dejure.org/2011,15204)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. April 2011 - 5 U 187/09, 5 U 7/10 (https://dejure.org/2011,15204)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigentumsverhältnisse an überbauten Gebäudeteilen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zu den Grundsätzen des Eigengrenzüberbaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88

    Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 5 U 187/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes finden die Überbauregeln der §§ 912 ff BGB sinngemäß auf den Fall Anwendung, dass ein Eigentümer zweier Grundstücke mit dem Bau auf einem derselben die Grenze des anderen überschreitet und in der Folge die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen (m. w. N., BGH NJW 1990, 1791 f.).

    Wenn sich der Erbauer nicht anders geäußert hat, kann vermutet werden, dass die objektiven Gegebenheiten seinen Absichten entsprechen (BGH NJW 1990, 1791, 1792).

    Bei der Frage, ob und gegebenenfalls welches Grundstück im vorliegenden Fall als Stammgrundstück für welches Gebäude anzusehen ist, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum sogenannten Eigengrenzüberbau erfolgt, insbesondere auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1990 (NJW 1990, 1791), wonach auch beim Eigengrenzüberbau sich die Frage, welches der beiden Grundstücke als Stammgrundstücke im Sinne von § 912 BGB anzusehen ist, soweit möglich nach den Absichten des Erbauers richtet und Indizien für diese Absichten bestimmte, in dieser Entscheidung nicht abschließend aufgezählte objektive Gegebenheiten sein können.

  • BGH, 23.09.1988 - V ZR 231/87

    Abriß eines Überbaus

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 5 U 187/09
    Dieses ist im Fall des Eigengrenzüberbaus jedenfalls dann der Fall, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit diesem Grundstück ist das Eigentum an dem Gebäude verbunden (BGH NJW 1989, 221).

    Auf diese Weise ist zudem sichergestellt, dass der Gebäudewert jeweils insgesamt erhalten bleibt, der Konfliktfall des Eigengrenzüberbaus für beide Gebäude also in einer Weise gelöst wird, der den widerstreitenden Gesetzesbestimmungen gerecht wird und die Interessen des Erbauers angemessen berücksichtigt (vgl. auch BGH NJW 1989, 221, 222).

  • RG, 27.09.1910 - VII 634/09

    Welche rechtliche Bedeutung hat der Vermerk des Zuschlagsbeschlusses, daß eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 5 U 187/09
    Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. September 1910 (RGZ 74, 201, 203) kann dieser Erfolg durch Anordnungen des Vollstreckungsgerichtes oder des Prozessgerichtes nicht gehindert werden.

    Das Reichsgericht hatte in diesem Fall entschieden, dass die Ausschließung als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Zuschlagsbeschluss der dinglichen Wirkung entbehrt, allenfalls einem persönlichen Herausgabeanspruch entgegengehalten werden kann (RGZ 74, 201, 206).

  • BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03

    Eigentum an von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Gebäuden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 5 U 187/09
    Damit kommen die höchstrichterlichen Grundsätze über den sogenannten Eigengrenzüberbau zur Anwendung (vgl. auch BGH VIZ 2004, 130 ff.; VIZ 1997, 294 ff.).
  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 5 U 187/09
    Auch für den - vorliegend gegebenen - Fall des Eigengrenzüberbaus kann eine unmittelbare Anknüpfung an die Absichten des Erbauers nicht immer möglich sein (vgl. BGHZ 64, 333).
  • BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86

    Eigentumsverhältnisse an einem aufstehenden Gebäude bei Teilung eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 5 U 187/09
    Gesichtspunkte der Art, wie sie beim sogenannten unentschuldigten Überbau ausnahmsweise für eine vertikale Aufspaltung des Eigentums an der Grenze sprechen, sind in solchen Fällen nicht ersichtlich (BGH NJW 1988, 1078, 1079).
  • BGH, 24.01.1997 - V ZR 172/95

    Zuordnung des Eigentums bei Teilung eines Grundstücks durch den Eigentümer;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 5 U 187/09
    Damit kommen die höchstrichterlichen Grundsätze über den sogenannten Eigengrenzüberbau zur Anwendung (vgl. auch BGH VIZ 2004, 130 ff.; VIZ 1997, 294 ff.).
  • RG, 29.10.1932 - V 240/32

    Findet die Vorschrift des § 50 ZVG. über die Barzahlung des Kapitalbetrags von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 5 U 187/09
    Der Zuschlagsbeschluss hat die Bedeutung eines Richterspruchs, der bestimmend ist für die Rechtstellung des Erstehers und für die damit verbundenen Änderungen an den Rechten der Beteiligten (vgl. m. w. N. RGZ 138, 125, 127).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8204
OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09 (https://dejure.org/2010,8204)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.09.2010 - 5 U 187/09 (https://dejure.org/2010,8204)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. September 2010 - 5 U 187/09 (https://dejure.org/2010,8204)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 255 Abs 2 AktG, § 246 Abs 1 AktG
    Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Feststellung einer Verletzung von Rechten der Aktionäre durch einen Beschluss des Vorstands und des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats sowie die nachfolgende Durchführung

  • rechtsportal.de

    AktG § 255 Abs. 2; AktG § 246 Abs. 1
    Zulässigkeit der Feststellung einer Verletzung von Rechten der Aktionäre durch einen Beschluss des Vorstands und des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats sowie die nachfolgende Durchführung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2011, 746
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (29)

  • OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
    Der erkennende Senat hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 15.06.2010 zu Az. 5 U 144/09 zurückgewiesen.

    Die in der mündlichen Verhandlung der Sache 5 U 144/09 vor dem Senat vom Justitiar der Beklagten aufgestellte Behauptung, schon der ursprüngliche Kaufvertrag der Beklagten und der C habe vorgesehen, dass im Falle einer zwischenzeitlichen Kapitalerhöhung bei der C-Bank die Beklagte zur Übernahme aller von der C gezeichneten Aktien (Barkapitalerhöhung von rund EUR 1 Mrd.) verpflichtet gewesen, sei entweder frei erfunden, kein vernünftiger Erwerber stelle dem Verkäufer einen derartigen Blankoscheck aus, auch sei dies auf der Hauptversammlung vom 26. Mai 2009 mit keinem Wort erwähnt worden, oder bereits der ursprüngliche Unternehmenskaufvertrag sei evident pflichtwidrig gewesen (BA: Sachverständigengutachten).

    Der von den Klägern gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses des -unstreitig vierköpfigen - Präsidialausschusses des Aufsichtsrates erhobene Einwand, die Wahl der Herren Dr. A und B in der vorangegangenen Hauptversammlung 2008 sei nichtig, was auf aktienrechtliche Nichtigkeitsklage der hiesigen Kläger gegen den entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss vom Landgericht festgestellt und vom erkennenden Senat in dem die Berufung der Beklagten zurückweisenden Urteil vom 15.06.2010 (Az. 5 U 144/09) bestätigt worden ist, greift nicht durch.

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht darauf hingewiesen, die vom Senat im Verfahren 5 U 144/09 beanstandete Textstelle der Einladung sei jahrelang unbeanstandet verwendet worden und die Frage, ob der behauptete Einladungsmangel zur Nichtigkeit auf der jeweiligen Hauptversammlung der Beklagten gefasster Beschlüsse führt, zunächst in - frühere Hauptversammlungen betreffenden - vorangegangenen Entscheidungen anderer Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abweichend beurteilt worden (vgl. Urteil vom 28.10.2008 - 17 U 176/07, Juris-Rz. 115; Urteil vom 24.06.2009 - 23 U 90/07, AG 2009, 542, Juris-Rz. 68; Beschluss vom 08.06.2009 - 23 W 3/09, AG 2009, 549, Juris-Rz. 13).

  • OLG Frankfurt, 26.05.2009 - 20 W 115/09

    Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Bestellung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 26.5.2009 - 20 W 115/09 - die weitere Beschwerde der hiesigen Kläger zurückgewiesen.

    Kein Argument ist allerdings, dass die Kläger im Beschwerdeverfahren betreffend die Bestellung der Prüferin unterlegen sind, denn der Beschwerdesenat hat ihnen bereits die Beschwerdeberechtigung abgesprochen (Beschluss vom 26.05.2009 - 20 W 115/09, AG 2009, 550, Juris-Rz. 9 ff).

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
    In der Entscheidung Mangusta II hat der BGH denn auch ausdrücklich offen gelassen, ob der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausübung der Ermächtigung einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aus Gründen der Rechtssicherheit binnen einer bestimmten Frist klageweise geltend zu machen ist und wann eine solche Frist beginnt, allerdings ausgeführt, dass er bereits in der Holzmüller-Entscheidung (BGHZ 83, 122, 135 f.) darauf hingewiesen habe, dass Aktionäre bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln ihre Rechte nicht unter Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Gesellschaft missbräuchlich ausüben dürfen und es daher erforderlich sei, einen Anspruch ohne unangemessene Verzögerung geltend zu machen.
  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
    Denn es ist schon nicht geboten, einen Börsenwert als Obergrenze der Bewertung dieser Gesellschaft heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, BVerfGE 100, 289, Juris-Rz. 70; OLG Düsseldorf, AG 2003, 329, Juris-Rz. 24), abgesehen davon, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung das Börsenumfeld durch die Finanzmarktkrise massiv gestört war und den Börsenkursen von Bankaktien daher nicht die Aussagekraft beigemessen werden konnte wie zu anderen Zeiten.
  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
    Dessen ungeachtet war der Ausschluss des Bezugsrechts im Streitfall sachlich gerechtfertigt (vgl. BGH; Urteil vom 23.06.1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133, Juris-Rz. 21, 22).
  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
    119 Der einen Hauptversammlungsbeschluss, mit dem das Kapital erhöht und das Bezugsrecht ausgeschlossen worden war, anfechtende Gesellschafter hat jedenfalls die Darlegungslast für den behaupteten sachlich-rechtlichen Mangel als Klagegrundlage und muss die von der Gesellschaft dargelegten maßgebenden Gründe substantiiert bestreiten (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1978 - II ZR 142 /76, NJW 1978, 1316, Juris-Rz. 17; a. A. Hüffer, a. a.O., § 186, Rz. 36 m. w. N. zur Gegenmeinung, bereits die Darlegungslast für die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses liege bei der Gesellschaft).
  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 202/07

    Haftungsprivilegierung eines GmbH-Geschäftsführers imRahmen des ihm zustehenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
    Hiernach ist dem Vorstand ein unternehmerisches Ermessen zuzubilligen, wenn er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausgeschöpft hat, um auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2008 - II ZR 202/07, NZG 2008, 751, Juris-Rz. 11).
  • BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04

    Zustimmungsbedürftigkeit eines Beratungsvertrages zwischen einer AG und einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
    Ein weiterer Wertungswiderspruch ergibt sich daraus, dass die h. M. bei der fehlerhaften, in Vollzug gesetzten Bestellung des Aufsichtsrats diesem zwar die Pflichten eines Aufsichtsrats mit entsprechenden Haftungsfolgen auferlegt (vgl. BGH, Urteil vom 3.07.2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188, Juris-Rz. 14; die Handlungsberechtigung des Aufsichtsratsmitglieds bejahend auch OLG Köln, AG 2007, 822, Juris-Rz. 9; Schürnbrand, a. a. O., 610 m. w. N. in Fußn. 6; Kölner KommAktG/Hopt/Roth, 4. Aufl. 2007, § 101, Rz. 218), ihm korrespondierende Mitverwaltungsrechte aber nicht zugesteht.
  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03

    Mangusta/Commerzbank I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
    70 Der BGH hat zeitgleich mit Mangusta II in der Entscheidung Mangusta I (Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 148/03, BGHZ 164, 241) ausgesprochen, im Rahmen des genehmigten Kapitals sei der Vorstand nicht verpflichtet, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Bezugsrechtsausschluss und dessen Gründe zu unterrichten, vielmehr sei er lediglich gehalten, nach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen.
  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09
    Dementsprechend ist die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung, dass ein Kläger durch eine Presseberichterstattung rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei, verneint worden (vgl. BGH, Urteil vom 3.5.1977- VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, Juris-Rz. 27 ff).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00

    Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft

  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 124/10

    Keine Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft nach

  • BGH, 17.04.1967 - II ZR 157/64

    Anforderung an die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 79/04

    Anforderungen an die Entscheidung der Hauptversammlung über eine bedingte

  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von

  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07

    Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft: Verweigerung einer

  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 33/09

    Spruchverfahren nach Verschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • OLG Köln, 29.03.2007 - 2 Wx 4/07

    Keine gerichtliche Bestellung gewählter Aufsichtsratmitglieder zur Vermeidung

  • OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 23 W 14/08

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über ein Squeeze out:

  • OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 7 U 137/01

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses;

  • OLG Frankfurt, 28.10.2008 - 17 U 176/07

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG

  • OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

  • BGH, 04.05.1984 - V ZR 27/83

    Herabsetzung der Kaufpreisrente bei Rückgang des Ertrages eines verkauften

  • OLG Frankfurt, 01.07.1998 - 21 U 166/97
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03

    Mangusta/Commerzbank II

  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 94/08

    Redezeitbeschränkung

  • LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08

    Leo Kirch

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    (bb) Das erforderliche Feststellungsinteresse ist maßgeblich aus folgenden Gründen zu versagen: Die Verletzung individueller Mitgliedschaftsrechte der Klägerin T. AG als Folge des behaupteten pflichtwidrigen Handelns des Versammlungsleiters der Beklagten ist nicht selbst ein Rechtsverhältnis, bei dem es sich um aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandene Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen handelt und das dann im Übrigen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehen würde und nicht zwischen der Aktiengesellschaft und deren Versammlungsleiter, sondern Vorfrage oder Element eines solchen Rechtsverhältnisses (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07.09.2010 - 5 U 187/09, zitiert nach juris, dort Rdnr. 59).
  • BGH, 10.07.2018 - II ZR 120/16

    Rechtsstreit Deutsche Balaton Aktiengesellschaft gegen die Hyrican

    Andere stellen auf die Nachberichterstattung in der nächsten Hauptversammlung ab (Fleischer, DB 2013, 217, 222; Groß/T. Fischer in Heidel, AktG, 4. Aufl., § 203 Rn. 126; vgl. auch OLG Frankfurt, NZG 2011, 746, 747).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10

    Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Erwerb einer

    Der Vorstand der Beklagten durfte bei der Kaufpreisfindung erwartete Synergien aus der Verschmelzung beider Unternehmen berücksichtigen (vgl. Senat, Urteil vom 7.09.2010 - 5 U 187/09, nicht veröffentlicht, S. 34).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 5 U 135/11

    Vergütungsansprüche eines gekündigten Vorstands einer Aktiengesellschaft

     Zwar wird vertreten, dass ein Aufsichtsratsmitglied ungeachtet der Nichtigkeit seiner Bestellung bis zum Widerruf der Bestellung oder Amtsniederlegung wie ein wirksam bestelltes Mitglied zu behandeln sei, wenn das Amt angetreten worden ist hat, hat in Teilen der Literatur Zustimmung gefunden (vgl. Happ, Festschrift Hüffer 2010, 293 ff (305), MünchKomm/Habersack, AktG, 3. Aufl. 2008, § 101, Rz. 69 ff Hüffer, a. a. O., § 101, Rz. 17, 18 zu), ausgenommen hier nicht einschlägige Sonderlagen wie Verstöße gegen §§ 100, 105 AktG (Habersack a. a. O. 72) und wird vom erkennenden Senat jedenfalls in Fällen fehlender Evidenz der Nichtigkeit von Wahlbeschlüssen wegen eines jahrelang unbeanstandet gebliebenen Einladungsmangels geteilt (vgl. Urteil vom 7.09.2010- 5 U 187/09, NZG 2011, 746, Juris-Rz. 88 f).
  • OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 5 U 14/10

    Ordnungsgemäße Einberufung der Hauptversammlung und Beschlussfassung einer AG

    Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 23.02.2010, 5 Sch 2/09, zitiert nach juris, Rdnr. 63; vgl. auch Urteil v. 7.9.2010, 5 U 187/09) als auch nach der Rechtsprechung des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschl. v. 08.06.2009, 23 W 3/09, AG 2009, S. 549, zitiert nach juris, Rdnr. 16) ist die Versammlungsleitung durch den gewählten Aufsichtsratsvorsitzenden bis zur Rechtskraft eines kassatorischen Urteils rechtmäßig.
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